Allgemeine Geschäftsbedingungen der GLASTECH Fire GmbH


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OFFERTSTELLUNG
Die offerierten Preise haben nur Gültigkeit bei Abnahme der angefragten Mengen und Masse. Bei Mass- und Stückzahländerungen sowie Einzelnachbestellungen ist eine Neukalkulation erforderlich. Preisänderungen seit der Offertstellung bleiben ausdrücklich vorbehalten, sofern keine verbindliche Preisgültigkeit aufgeführt ist. Lieferungen verstehen sich immer franko Haus oder Baustelle in der Schweiz (Ausland zu vereinbaren). Ablad auf Kosten und Risiko des Kunden.

FLÄCHENBERECHNUNG
Nach internationalem Standard werden die Abmessungen bei der Berechnung auf den nächsthöheren cm aufgerundet. Berechnung auf 2 Kommastellen (Beispiel: 87,2 x  103,1 = 0,88 x 1,04 cm = 0,92 m2)

AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
Die Auftragsbestätigung ist beim Empfang auf deren Richtigkeit in Bezug auf Menge, Abmessungen und Preise zu überprüfen. Massgebend für die Ausführung des uns übergebenen Auftrages ist auf jeden Falle die Auftragsbestätigung. Nachträgliche Bestellungen werden als separate Aufträge erfasst und verrechnet. Nachträgliche Massänderungen, die nicht mehr berücksichtigt werden können, weil das Glas schon zugeschnitten oder verarbeitet ist, werden verrechnet.

TOLERANZEN
Wenn nichts anderes vereinbart gelten die Toleranzen gemäss den SIGaB Normen. Diese werden zum integrierenden Bestandteil dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen erklärt.

LIEFERTERMIN
Gültig sind nur Liefertermine auf Auftragsbestätigungen. Diese sind grundsätzlich immer unverbindlich und gelten insofern, als diese auch von unseren Lieferanten akzeptiert werden. Beim spröden Baustoff Glas und bei der Produktion hochwertiger Glasscheiben kann es zudem vereinzelt zu Ausfällen durch Fehler oder Bruch in der Produktion oder bei der Spedition kommen. Folgekosten oder Schaden-Ersatzansprüche wegen Verspätungen, wie z.B. zusätzliche Krankosten, Kosten aufgrund von verspäteter Lieferung, etc. lehnen wir ab und sind grundsätzlich ausgeschlossen.

VERPACKUNG
Die Wahl der Verpackung obliegt dem Hersteller. Glastransportgestelle bleiben Eigentum des Glaslieferanten und müssen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Nach 30 Tagen oder unrechtmässiger Weiterverwendung oder nach Verschwinden derselben behalten wir uns das Recht vor die Gestelle zu verrechnen und/oder eine Mietgebühr zu verlangen. Beschädigte Gestelle werden verrechnet. Holzkisten werden nicht zurückgenommen. Die Entsorgung ist Angelegenheit des Kunden.

VERSAND/TRANSPORTVERSICHERUNG
Mit dem Versand gehen die Kosten und das Risiko auf den Besteller über, selbst dann wenn die Lieferung franko erfolgt. Die Transportversicherung ist Sache des Bestellers. Wird diese vom Lieferanten abgeschlossen so handelt er im Auftrag und auf Rechnung des Bestellers.

LAGERUNG
Wenn der Versand aus Gründen die dem Hersteller nicht angelastet werden können, verspätet oder unmöglich wurde, gehen die Kosten und Gefahren für die Lagerung zu Lasten des Bestellers.

ZAHLUNG
Die Zahlung erfolgt gemäss Vereinbarung. Wir sind einer Kreditversicherung angeschlossen. Die Offerte und die Auftragsbestätigung erfolgt unter der Voraussetzung der Deckungsmöglichkeit. Sollte diese nicht möglich sein, müssen vom  Besteller geeignete Sicherheiten erbracht werden. Sind diese ungenügend , kann der Auftrag vom Lieferanten ohne jegliche Kostenfolge aufgelöst werden. Bei Überschreitung des Fälligkeitstermins hat der Lieferant das Recht auf einen Verzugszins von 6 %  pa. vom Datum der Fälligkeit der offenen Rechnung an gerechnet. Im weiteren bleibt der Eintrag eines Bauhandwerkerpfandrechtes vorbehalten. Jeder der unter diesen Lieferbedingungen abgeschlossene Vertrag gilt als Schuldanerkennung im Sinne der Art. 82 SchKG.

SCHULDAUSGLEICH
Der Besteller hat kein Recht seine Schuld mit einem vom Lieferanten nicht ausdrücklich anerkannten Anspruch auszugleichen.

GARANTIE
Die Garantiezeit von 5 Jahren beginnt mit der Lieferung. Jeder  sichtbare Mangel muss innerhalb von 10 Tagen gemeldet werden. Bruchschäden für Lieferungen für die eine Bruchversicherung abgeschlossen wurde, müssen innerhalb 48 Stunden gemeldet werden. Der Verpackung muss zur Kontrolle durch die Versicherungsgesellschaft im Originalzustand belassen werden resp. es müssen die entsprechenden Beweismittel sichergestellt werden (z.B. Polaroid-Aufnahmen).Verdeckte Mängel müssen sofort nach ihrer Entdeckung schriftlich gemeldet werden
Die Garantie beschränkt sich auf den Ersatz der beanstandeten Waren, inkl. Transportkosten. Weitere Ansprüche wie Umglasungskosten, Schadenersatzansprüche und die Auflösung des Vertrages etc. sind ausgeschlossen. Produktionsbedingt können geringfügige Unterschiede in Farbe, Dicke usw. auftreten, die kein Grund für eine Reklamation darstellen. Farbunterschiede können vor allem bei Nach- und Ersatzlieferungen nicht ausgeschlossen werden.

HAFTUNG/GLASBRUCH
Der  Hersteller lehnt jede Haftung für Sach- oder Personenschäden, die wegen Mängel seiner Produkte entstanden sind ab. Glasbruch und sogenannte "Spannungsrisse" sind auf mechanische oder thermische Einwirkungen zurückzuführen und fallen nicht unter die Garantie. Ausgeschlossen von der Garantie sind im weiteren Schäden, bei denen die physikalischen Eigenschaften der gewählten Gläser überschritten sind (Durchbiegung, Spannung, etc. ). Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung der Montage der Gläser nur für den Fall, dass diese vom Auftraggeber selber montiert resp. in Auftrag gegeben worden sind.

TECHNISCHE NORMEN
Die Parteien anerkennen ausdrücklich die vom SIGaB (Schweizerisches Institut für Glas am Bau) herausgegebenen technischen Normen und Bestimmungen.

KONVENTIONALSTRAFE
Eine Konventionalstrafe wegen verspäteter Lieferung kann nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gefordert werden.

TECHNISCHE AUSKUNFT
Kostenlose technische Auskünfte dürfen, ohne spezielle Erlaubnis nicht Dritten zugänglich gemacht werden. Statische Berechnungen gelten als Empfehlungen und ziehen keine Haftpflichtfolge mit sich, speziell dann nicht, wenn diese als Grundlage für Vergabe an Mitbewerber galten.

GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
Mit der Bestellung unterwirft sich der Besteller dem ausschliesslichen Gerichtsstand des Firmensitzes. Anwendbares Recht ist das Schweizerische Obligationenrecht (OR), insbesondere die Normen des Werkvertragsrechtes.

ANWENDUNG
Die allgemeinen Lieferbedingungen sind gültig für alle vertraglichen Verhältnisse mit der GLASTECH Fire GmbH. Änderung haben nur Gültigkeit wenn diese schriftlich vermerkt sind.